Der Fall:

Ein im Rahmen eines Consultants-Vertrages Verpflichteter, sollte nach diesem Vertrag als selbstständig Gewerbetreibender im Sinne der §§ 84 ff HGB (Handelsvertreter) gelten. Er beantragt im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7 Abs. 1 SGB IV die Feststellung, dass seine Tätigkeit für ein großes deutsches Finanzplanungs- und beratungsunternehmen dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterfiel und er damit tatsächlich abhängig beschäftigt war.

Die Entscheidung:

Das Sozialgericht Mannheim folgte den Ausführungen von Heers & Woddow und bejahte die Sozialversicherungspflicht eines sog. A-Beraters des überregionalen Anbieters von Finanzdienstleistungen.

Zwar spreche die Gestaltung des Vertrags zunächst für den Willen der Vertragsschließenden, eine Zusammenarbeit auf der Grundlage einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers zu begründen. Allerdings schließen nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden kann, aus, über die rechtliche Einordnung der Tätigkeit allein die von den Vertragsschließenden getroffenen Vereinbarungen entscheiden zu lassen.

Im vorliegend entschiedenen Fall vermochte das Gericht die für einen selbstständigen Handelsvertreter in Abgrenzung von der Tätigkeit des abhängig beschäftigten Handlungsgehilfen erforderliche persönliche Selbstständigkeit und Gleichordnung gegenüber dem Kläger nicht zu erkennen. Insbesondere war der Kläger – trotz seiner vermeintlichen vertraglichen Freiheit – in feste Arbeitsprozesse eingegliedert, hatte Vorgaben hinsichtlich der Reihenfolge des Angebots bestimmter Produkte zu befolgen und bei der Beratung die im Rahmen von Schulungen durch Beratungsunternehmen erworbenen Kenntnisse zu trainieren und nach dem vom Unternehmen entwickelten Schema zur Akquisition von Neukunden einzusetzen. Insbesondere erkanntedas Gericht, dass die Tätigkeit des Klägers für den Finanzdienstleister hinsichtlich der Verteilung der wirtschaftlichen Chancen und Risiken eher dem Bild einer abhängigen Beschäftigung als dem einer selbstständigen Tätigkeit entspreche.

§ 7 Abs. 1 SGB IV Sozialgericht Mannheim (S 12 R 2111/17)