Sachverhalt:

In einem Wohnraummietvertrag verpflichtete sich der Mieter, die Versorgergebühren für Trink- und Abwasser zu zahlen. Da der Wasserverband die Abrechnung, in der die künftigen Abschlagszahlungen genannt waren, jedoch dem Eigentümer und somit dem Vermieter übermittelte, war dieser gehalten, die Bescheide dem Mieter weiterzuleiten. Nach jahrelanger funktionierender Praxis, zahlte der Mieter mehrfach die Nachzahlungen sowie die mitgeteilten Abschläge nicht, so dass der Wasserverband sogar eine Wassersperrung androhte. Die Miete ist von den Mietern in dieser Zeit stets pünktlich gezahlt worden. Nach erfolgter Abmahnung hinsichtlich der fristgemäß zu erfolgenden Abschlagszahlungen an den Abwasserverband erfolgte die fristgemäße Kündigung, nachdem der Mieter abermals die fälligen Abschlagszahlungen nicht leistete.

Die Entscheidung:

Zu Recht! Der Vermieter kann bei stetig verspäteter Zahlung der Betriebskostenvorauszahlungen das Mietverhältnis (mindestens) fristgemäß kündigen. Dabei ist die Höhe des Rückstandes mit den Betriebskostenvorauszahlungen unerheblich. Es erfolgt kein in-Verhältnis-setzen mit der Höhe der Miete, so dass es nicht erforderlich ist, dass der Rückstand die Höhe einer Monatsmiete erreicht. Maßgeblich ist allein, das verspätet gezahlt worden ist.

Praktischer Hinweis für Vermieter:

Die verspätete Zahlung einer Betriebskostenvorauszahlung stellt einen Pflichtverstoß dar, der bei gewissem Gewicht eine Kündigung zur Folge haben kann. Um wirksam zu kündigen, empfiehlt es sich, das Verhalten des Mieters zuvor abzumahnen.

LG Cottbus 5 S 14/17