Wenn die Einräumung eines gegenseitigen Nießbrauchs ausschließlich der Erschwerung der Aufhebung der Gemeinschaft aus wichtigem Grund gemäß §§ 749 Abs. 2 BGB dienen soll, ist diese Vereinbarung gemäß § 749 Abs. 3 BGB nichtig mit der Folge dass sich der Nießbrauchsberechtigte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht auf die Regelung des § 1066 Abs. 2 BGB berufen darf.
Der Fall:
Die Parteien – damals in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebend – erwarben ein Grundstück als Miteigentümer. Bei Erwerb vereinbarten sie den Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft und räumten sich u. a. gegenseitig jeweils ein Nießbrauchrecht am jeweilig anderen Miteigentumsanteil ein.
Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft streiten Sie nunmehr um den Anspruch eines Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft gemäß § 749 Abs. 2 BGB aus wichtigem Grund. Der Miteigentümer ist der Ansicht, daran nicht mitwirken zu müssen, da er Nießbrauchberechtigter sei und er als Nießbraucher nicht gem. § 1066 Abs. 2 BGB mitwirken müsse.
Die Entscheidung:
Das OLG sah es als das Recht der Klägerin an, die Auflösung der Gemeinschaft auch ohne Mitwirkung des nießbrauchberechtigten Miteigentümers zu betreiben, trotz § 1066 Abs. 2 BGB, da der Nießbraucher gegenüber dem Eigentümer zur Mitwirkung verpflichtet sei, wenn allein dies den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspräche.
Vorliegend entsprach allein dies der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Klägerin mittlerweile mit einem neuen Partner eine andere Wohnung nutzte und es den Parteien nicht zumutbar gewesen wäre, das Haus gemeinsam mit ihren jeweiligen Neu-Partnern zu bewohnen.
Auch die sonst zu erwägende Überlassung an einen Dritten kam nicht in Betracht, da der Beklagte das Haus alleine nutzte und sich weigerte eine entsprechende Nutzungsentschädigung an die Klägerin zu zahlen.
Das Gericht erkannte dem Beklagten kein Recht zur Berufung auf seine Nießbraucher-eigenschaft zu, da die Einräumung des Nießbrauchrechts erkennbar aus einem einzigen Grunde erfolgte: der Erschwernis einer späteren Auseinandersetzung der Gemeinschaft. Eine Regelung, die einzig und allein darauf abzielt, die Auflösung aus wichtigem Grund gem. § 749 Abs. 2 BGB zu erschweren, nst gem. § 749 Abs. 3 BGB nichtig.
§ 1066 Abs. 2 BGB (OLG Brandenburg 3 U 10/12)