Kontakt und Anfahrt

anfahrtsskizze
Anschrift: Kurfürstendamm 220
10719 Berlin
Telefon: + 49 30 889 20 00
Telefax: + 49 30 881 68 82
E-Mail: info@heers-woddow.de
Wegbeschreibung und
Kontaktformular...


Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen ohne entsprechende Ankündigung

BGH, Urteil vom 2. März 2011 - VIII ZR 164/10
Eine Mieterhöhung nach tatsächlich durchgeführter Modernisierung kann trotz fehlender Ankündigung gem. § 554 Abs. 3 BGB zulässig sein.

Fall:
Die Beklagte ist Mieterin einer im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung des Klägers in Berlin. Der Kläger hatte den Einbau eines Fahrstuhls als Modernisierungsmaßnahme mit Schreiben vom 9. September 2007 angekündigt. Auf den Widerspruch der Beklagten zog der Kläger seine Modernisierungsankündigung im Februar 2008 zurück, ließ aber dennoch den Fahrstuhl einbauen. Mit Schreiben vom 29. September 2008 erhöhte der Kläger die Grundmiete von 338,47 € um 120,78 € wegen der ihm entstandenen Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls. Die Beklagte zahlte die Mieterhöhung in der Folgezeit nicht.
Mit seiner Klage begehrt der Vermieter Zahlung des Erhöhungsbetrags für die Monate Juni bis August 2009. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht Berlin der Klage stattgegeben.
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Wesentliche Entscheidungsgründe:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Mieterhöhung, die gemäß § 559 Abs. 1 BGB nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung vorgenommen wird, nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Durchführung der Arbeiten keine Ankündigung nach § 554 Abs. 3 BGB vorausgegangen war. Dies ergäbe sich im Umkehrschluss aus § 559 b Abs. 2 BGB, wonach lediglich der Wirksamkeitszeitpunkt für die Mieterhöhung um 6 Monate verschoben wird, wenn eine wirksame Ankündigung fehlt. Die Ankündigungspflicht soll es dem Mieter ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und ggf. sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Zweck der Ankündigungspflicht ist hingegen nicht die Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung nach § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umzulegen.

Hinweis:
Die Modernisierungsankündigung behält nach wie vor Bedeutung für die Duldungspflicht des Mieters!

« zurück