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Geschäftsraummiete: Schriftformerfordernis bei zwei Vertragsurkunden
Landgericht Berlin, Urteil vom 12. Januar 2011, Az. 29 O 199/10 (rechtskräftig)
Für die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform ist es in einem Geschäftsraummietverhältnis bei zwei gleichlautenden Vertragsurkunden ausreichend, wenn eine Partei (in diesem Fall Vermieter) ein Vertragsexemplar mit allen erforderlichen Unterschriften besitzt.
Die Mieter, deren Vertragsexemplar nicht die Unterschrift aller Vermieter enthält, können sich nicht auf § 126 Abs.2 S.2 BGB berufen, da diese Vorschrift nur anwendbar ist, wenn gar kein Vertragsexemplar mit allen erforderlichen Unterschriften existiert.
Eine ordentliche Kündigung der Mieter mit der Begründung, das eigene Vertragsexemplar sei nicht von allen Vermietern unterzeichnet und die Schriftform sei daher verletzt, ist folglich unwirksam.
Fall:
Zwei (Unter-)Vermieter hatten Gewerberäume an zwei Untermieter mit einer festen Vertragslaufzeit untervermietet. Es sind zwei Vertragsexemplare ausgefertigt worden, wobei jeweils im Vertragsrubrum und bei den Unterschriftsfeldern zwei Vermieter und zwei Mieter vorgesehen waren. Das Vertragsexemplar 1 der Vermieter enthält alle vier Unterschriften, bei dem Vertragsexemplar 2 der Mieter hat unstreitig nur einer der Vermieter unterzeichnet. Die Mieter haben daraufhin vor Ende der vorgesehenen Vertragslaufzeit (1. Oktober 2010) die ordentliche Kündigung unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist zum Ende April 2010 erklärt und sind der Meinung, ab Mai 2010 weder Mietzins noch Nutzungsentschädigung hinsichtlich der im übrigen bereits geräumten Räume zu schulden. Die Vermieter haben klageweise die Zahlung von Mietzins bis einschließlich September 2010 geltend gemacht.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.
Die ordentliche Kündigung der Mieter zum Ende April 2010 wurde vom Gericht für unwirksam gehalten. Das Gericht hat eine Verletzung der Schriftform nicht erkannt. Es sei ausreichend, dass eine Urkunde mit allen erforderlichen Unterschriften vorliege, egal in wessen Besitz diese sich befinde. Die Mieter könnten sich auch insbesondere nicht auf § 126 Abs.2 S.2 BGB berufen. Dort werde lediglich der Fall geregelt, dass es überhaupt keine Urkunde mit allen Unterschriften gebe, nur dann sei es erforderlich, dass beide Vertragsparteien für sich ein Vertragsexemplar mit den erforderlichen Unterschriften des Vertragspartners erhielten.
Hinweis:
Das Landgericht sieht § 126 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB also offenbar in einem Exklusivitätsverhältnis:
Nur wenn die Voraussetzungen des Satz 1 nicht erfüllt sind, kann danach Satz 2 überhaupt zur Anwendung kommen.